Gründungszuschuss

Die Bundesagentur für Arbeit fördert Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus mit dem Gründungszuschuss. Hierdurch kann der Gründer in erster Linie seine Lebenshaltungskosten bestreiten. Das Fördermittelprogramm Gründungszuschuss ist übrigens aus den Vorläuferprogrammen Ich-AG und Überbrückungsgeld hervorgegangen.

Neben dem Gründungzuschuss vom Arbeitsamt haben Sie gegebenenfalls auch Anspruch auf weitere Zuschüsse und Fördermöglichkeiten. Um zu prüfen, welche Fördermittel für Ihre Existenzgründung zusätzlich zum Gründungszuschuss möglich sind, können Sie den kostenlosen Fördermittel Check nutzen.

Die Bundesagentur für Arbeit kann gründungsinteressierte Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, mit dem Gründungszuschuss fördern. Bei der Bewilligung des Gründungszuschusses handelt es sich um eine Ermessensleistung, es gibt keinen Rechtsanspruch. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang.

Förderung in zwei Phasen

Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt:

1. Phase:

In den ersten sechs Monaten nach der Gründung erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe Ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes sowie zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro monatlich für ihre soziale Absicherung (Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge).

2. Phase:

Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann eine zweite Förderphase von weiteren neun Monaten beantragt werden. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Um diese Förderpauschale zu erhalten, müssen Sie Ihre Geschäftstätigkeit und Ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Gründerinnen und Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden und eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufnehmen. Dabei sollten das Engagement und der Wille zur beruflichen Selbständigkeit deutlich erkennbar sein.

Sie müssen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.

Sie müssen gegenüber Ihrem Arbeitsvermittler Ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von Ihnen verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.

Für die Bewilligung des Gründungszuschusses muss eine fachkundige Stelle das Unternehmenskonzept begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Zu den fachkundige Stellen zählen zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründungszentren sowie Steuerberater und Unternehmensberater.

Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft) spielt im Prinzip keine Rolle. Gründen Sie gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen, müssen Sie allerdings als gleich berechtigter Partner (je 50 %) im Unternehmen einsteigen und das unternehmerische Risiko mittragen. Dieses sollte in einem Gesellschaftervertrag geregelt sein.

Persönliche Vorsorge und Absicherung

Rentenversicherung

Beim Gründungszuschuss besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme bilden allerdings bestimmte selbständig Tätige, die im Sozialgesetzbuch VI aufgeführt sind. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten. Für sie gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beruflich Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwilliges Mitglied der Deutschen Rentenversicherung bleiben. Für sie gelten die Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte. Übrigens: Die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten.

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie den Gründungszuschuss beziehen, wird bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, also alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind. Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder sind in § 240 Sozialgesetzbuch geregelt. Für Bezieher des Gründungszuschusses gilt eine besondere Mindestbemessungsgrundlage. Die Voraussetzungen für diese besondere Beitragsbemesssung sind jedoch nur dann erfüllt, wenn die Einnahmen des hauptberuflich Selbständigen diese Grenze nicht überschreiten.
Werden durch die berufliche Selbständigkeit höhere Einnahmen erzielt, als die, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 240 notwendig sind, steigt der Betrag selbstverständlich. Bei der Berechnung der Einnahmen müssen Sie auch den Gründungszuschuss berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt dagegen die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro.

Arbeitslosenversicherung

Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung 1:1 aufgebraucht.
Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie innerhalb der ersten drei Monate der selbständigen Tätigkeit stellen.
Steuern

Der Gründungszuschuss ist nicht zu versteuern.

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